Allein die Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus bewirkt noch keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Erforderlich ist in jedem Fall die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung, wie die Infektion mit dem Corona-Virus, geht nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.