Die Untersagung eines Streiks kann nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist.
Für die Rechtmäßigkeit des Streiks ist es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt wird.
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil LAG Berlin 12 Ta 1310 21 vom 20.10.2021