Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, die gegen die Voraussetzungen für den Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarung verstoßen, sind wirksam. Aus ihnen kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.