Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung.
Erlangt ein selbstständig tätiger Unterhaltsschuldner eine staatliche Soforthilfe zur Überbrückung coronabedingter Ertragseinbußen, ist diese Leistung nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts einzusetzen und nimmt deshalb auch nicht Einfluss auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a M. 8 UF 28 20 vom 08.08.2021