In dem entschiedenen Fall, hatte der Kläger einem Kollegen unvermittelt mit beiden Händen die Arbeits- und die Unterhose heruntergezogen und auf diese Weise dessen Genitalien auch vor anderen Kollegen entblößt. Dafür erhielt er die außerordentliche Kündigung.
Das Entblößen der Genitalien stellt einen erheblichen und entwürdigenden Eingriff in die Intimsphäre dar und ist damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zugleich handelt es sich dabei um eine sexuelle Belästigung.