Eine Rückzahlungsverpflichtung benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn die Rückzahlung nicht die Höhe eines Monatsgehalts erreicht und eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht.
Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.