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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Coronasonderzahlung kann nicht zurückgefordert werden

Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückforderung von einer freiwilligen Coronasonderzahlung für den Fall ermöglicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Zuwendung freiwillig verlässt, ist unwirksam.


Eine Rückzahlungsverpflichtung benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn die Rückzahlung nicht die Höhe eines Monatsgehalts erreicht und eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht.

Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.
 
Arbeitsgericht Oldenbrug, Urteil ArbG Oldenburg 6 Ca 141 21 vom 25.05.2021
[bns]
 
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