Es bedarf weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung, mithin ist das Erscheinungsbild der Tätigkeit als Profihandballer durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass professionell betriebener Handballsport durch die Intensität der Trainings- und Spielbelastung auf Profiniveau zu deutlich höheren Belastungsspitzen führt. Es ist daher nicht zulässig, die geringere Dauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der 8-stündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 8 U 1828 19 vom 19.03.2021