Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Ein Arbeitgeber kann verpflichtet werden, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Dabei handelt es sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen muss.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LArbG Berlin-Brandenburg 15 TaBVGa 401 21 vom 14.04.2021