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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Wegeunfall auch bei Anreise vom dritten Ort aus

Um einen Wegeunfall handelt es sich auch, wenn der Arbeitsweg nicht von dem eigenen Wohnort aus angetreten wird, sondern von dem Wohnort von Freunden oder der Familie aus angetreten wird.

Für den Versicherungsschutz kommt es weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges an.

Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 2 18 R vom 30.01.2020
[bns]
 
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