Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren ist daher nicht zu Beanstanden, weil sie vor allem dem Individualschutz, wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versorgungssysteme dient.
In dem entschiedenen Fall klagte ein Mann, der mit seiner berufstätigen Ehefrau, einer Grundschullehrerin und zwei schulpflichtigen Kindern zusammenlebte. Er litt an einer chronischen Herzkrankheit. Sein Hausarzt bescheinigte ihm ein erheblich erhöhtes Risiko eines komplikativen COVID-Verlaufs. Der Antragssteller kam jedoch nicht an eine vorgezogene Impfung.