Die Entwendung von Desinfektionsmittel ist ein ausreichender Grund.
In dem entschiedenen Fall, fiel bei einer stichprobenartigen Prüfung auf, dass der Kläger im Kofferraum seines Autos bei der Ausfahrt vom Betriebsgelände eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle mitnahm. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug ca. 40 Euro. Es kam bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde. Dem Kläger wurde daraufhin fristlos gekündigt.