Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren und dem Typus der anfallenden Daten. Eine Kündigung wegen Unzuverlässigkeit ist also nicht ohne Weiteres möglich.
Verfügt der Datenschutzbeauftragte nur in einem Teilbereich über eine eigene Qualifikation, genügt es, wenn er im Übrigen auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen kann.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MP 5 Sa 108 19 vom 18.12.2020