Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde des Arbeitgebers für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung und hilft ihr nur vorsorglich ab, so besteht kein Raum mehr für die Bestellung einer Einigungsstelle.