Haben die Betriebspartner über eine zu regelnde mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ernsthaft miteinander verhandelt und hat dabei die eine Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition gegenüber der anderen Seite dargestellt, kann sie vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen, wenn die andere Seite keine Verhandlungsbereitschaft zeigt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 3 TaBV 36 19 vom 16.07.2019