Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nicht.
Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat.
Mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich auch die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche geltend, sodass keine Verletzung des Antragsgrundsatzes vorliegen kann.