Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Quarantäne gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.
Bei einer behördlichen Quarantäneanordnung, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmer ergangen ist, handelt es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis.