Er bestand nach dem ersten Ausbildungsabschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 Euro), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 Euro). Er klagte erfolgreich vor dem SG.
Jedoch ist die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Mit diesem wird die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt.
Die Weiterbildungsprämien sollen das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 19 AS 466 20 vom 11.03.2021