Fraglich ist auch, ob dies hinsichtlich der Nachhaltung der Arbeitszeit gilt.
In dem entschiedenen Fall, klagte ein Arbeitnehmer, der als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gearbeitet hatte. Der Kläger machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien jedoch streitig. Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Dieses Urteil hielt jedoch nicht vor dem EUGH stand.