1.500 Euro. An den Gläubiger wurden davon keine Beträge abgeführt. Der Gläubiger fordert die volle Auskehr der an den Arbeitnehmer gezahlten 1.500 Euro, da die Corona-Sonderzahlung keinen Pfändungsschutz genieße. Der Arbeitgeber lehnt die Auskehr ab. Er war der Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der von der Bundesregierung initiierten Sonderzahlung diese eine Anerkennung besonderer Leistungen während der Pandemie darstellen würde und uneingeschränkt den Beschäftigten zugutekommen. Das Gericht gab der Klage nur in Höhe von 560 Euro statt.
Die von der Beklagten geleistete Corona-?Sonderzahlung ist nicht von Gesetzes wegen unpfändbar gestellt. Auch wenn die Corona-?Sonderzahlung in diesem Sinne nicht klassisches Arbeitsentgelt sind, sondern Beihilfe oder Unterstützungsleistungen seitens des Arbeitgebers darstellen, werden sie Teil des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und mit diesem gepfändet bzw. unterliegen der Abtretung.