Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände.
In dem entschiedenen Fall, ging es um die Erhöhung einer Witwenrente, die der Arbeitgeber nicht mehr bedienen wollte, weil er dafür zu hohe Rückstellungen bilden musste.