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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Mögliche Abfindung berechnen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage



Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Das Ge­setz sieht kei­nen Abfindungsanspruch vor, wenn sie ge­kün­digt wer­den. Wenn die Kündigung wirk­sam ist, be­steht auch kein An­spruch auf Ab­fin­dung. Da Ihr Ar­beit­ge­ber je­doch si­cher­ge­hen möch­te, dass das Ar­beits­ver­hält­nis be­en­det wird und die Wirk­sam­keit einer Kün­di­gung oft­mals un­si­cher ist, zahlt er Ihnen lie­ber eine Ab­fin­dung, als dass er sie wei­ter be­schäf­ti­gen möch­te. Dar­über hin­aus müss­te Ihr Ar­beit­ge­ber, wenn er den ar­beits­ge­richt­li­chen Pro­zess ver­liert, Sie nicht nur wei­ter be­schäf­ti­gen son­dern auch nach­zah­len, ohne dass Sie ge­ar­bei­tet haben. Um die­ses Ri­si­ko zu ver­mei­den, bie­ten Ar­beit­ge­ber Ab­fin­dun­gen an.

Aus­nahms­wei­se haben Sie dann einen An­spruch auf eine Ab­fin­dung, wenn dies durch einen Sozialplan ge­re­gelt ist.


Kann ich die Abfindung einklagen?

Grund­sätz­lich kön­nen Sie eine Ab­fin­dung nur ein­kla­gen, wenn Sie ent­spre­chend ge­re­gelt ist, wie bei­spiels­wei­se in einem Sozialplan.

Aus­nahms­wei­se kön­nen Sie bei Ge­richt einen An­trag auf Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses gegen Zah­lung einer an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung be­an­tra­gen, wenn Ihnen die Fort­set­zung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nicht zu­zu­mu­ten ist. Ein sol­cher An­trag be­darf eines un­an­ge­mes­se­nen Ver­hal­tens des Ar­beit­ge­bers nach Aus­spruch der Kündigung. An die Frage der Zu­mut­bar­keit stellt das Ge­richt hohe An­for­de­run­gen, so dass nicht jede Ver­hal­tens­wei­se Ihres Ar­beit­ge­bers dazu führt, dass es Ihnen nicht mehr zu­zu­mu­ten ist, das Ar­beits­ver­hält­nis fort­zu­set­zen.


Wie verhalte ich mich während der Abfindungsverhandlungen?

Wäh­rend der Ab­fin­dungs­ver­hand­lun­gen ist es wich­tig, seine Emo­tio­nen zu­rück­zu­hal­ten. Il­loya­le Ver­hal­tens­wei­sen oder An­grif­fe kön­nen dazu füh­ren, dass der Ar­beit­ge­ber sei­ner­seits be­an­tragt, das Ar­beits­ver­hält­nis gegen Zah­lung einer Ab­fin­dung durch das Ge­richt auf­lö­sen zu las­sen. Ein sol­cher An­trag ist dann un­glück­lich, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis nicht noch nicht lange an­ge­dau­ert hat und auf diese Weise eine nur ge­rin­ge Ab­fin­dung durch das Ge­richt aus­geur­teilt würde, ob­wohl gute Chan­cen be­stan­den hät­ten, eine hö­he­re Ab­fin­dung aus­zu­han­deln.

Dar­über hin­aus ist es wich­tig, dass Ihr Ar­beit­ge­ber weiß, dass Sie be­reit und in der Lage sind, das Ar­beits­ver­hält­nis wie­der auf­zu­neh­men. So­bald Ihr Ar­beit­ge­ber be­merkt, dass Sie unter kei­nen Um­stän­den mehr wei­ter­be­schäf­tigt wer­den wol­len, sinkt seine Be­reit­schaft der Ab­fin­dungs­zah­lung. Es kommt sogar vor, dass Ar­beit­ge­ber so­dann Kün­di­gun­gen "zu­rück­neh­men", da sie davon aus­ge­hen, dass der Ar­beit­neh­mer seine Ar­beit nicht mehr auf­neh­men wird. Unter die­sen Um­stän­den sinkt die Be­reit­schaft eines Ar­beit­ge­bers eine Ab­fin­dung zu zah­len auf "0".

Wie hoch ist in der Regel eine Abfindung?

Die Re­gel­ab­fin­dung be­trägt bei den meis­ten Ge­rich­ten in der Bun­des­re­pu­blik ein hal­bes Brut­to­mo­nats­ge­halt pro Be­schäf­ti­gungs­jahr. Es kann je­doch lo­ka­le Un­ter­schie­de geben. Letzt­lich kommt es dar­auf an, zu wel­chen Kon­di­tio­nen Sie be­reit sind, das Ar­beits­ver­hält­nis zu be­en­den.


Was ist ein Auflösungsantrag?

Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer haben die Möglichkeit im Kündigungsschutzprozess, einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen.

Begründet ist der Auslösungsantrag, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Als Auflösungsgründe kommen nur Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehen oder im Laufe des Kündigungsstreits entstanden sind. Auflösungsgründe sind insbesondere unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen, oder die Androhung von Maßnahmen bei Rückkehr in das Arbeitsverhältnis.

Hat der Arbeitnehmer Sorgen, dass er bei Rückkehr an den Arbeitsplatz ungerecht behandelt wird oder er mit den Mitarbeitern eine kollegiale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, kann der Auflösungsantrag begründet sein.

Für den Arbeitgeber ist der Antrag begründet, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwartet werden kann. Eine Auflösung ist aber eher die Ausnahme, da in erster Linie durch den Kündigungsschutzprozess der Arbeitsplatz erhalten bleiben soll.  Unzutreffende Tatsachenbehauptungen können beispielsweise während eines Kündigungsschutzprozesses einen Auflösungsgrund darstellen, soweit sie den Straftatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllen.


 
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