Das während einer Elternzeit bestehende Kündigungsverbot erstreckt sich nur auf das Arbeitsverhältnis, für das die Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Ein Arbeitnehmer darf zwar eine Direktversicherung als Weg der betrieblichen Altersvorsorge verlangen, hat aber bei der Wahl des Versicherungsträgers kein Mitbestimmungsrecht.